Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Verfahren über die Frage der Mitbestimmung der Betriebräte bei der Einführung einer Arbeitszeiterfassung entschieden, dass es bereits aktuell eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitzeit gibt (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21).

Damit könnte sich eine Änderung der Rechtsprechung, was die Beweislast bei der Geltendmachung von Überstunde angeht, andeuten. Bisher mussten die klagenden Beschäftigten detailliert beweisen, dass Sie geduldete oder angeordnete Überstunden geleistet haben. Nun kann in einem solchen Verfahren zumindest der Arbeitgeber zur Vorlage der erfassten Zeiten verpflichtet werden (wie bisher auch, wenn es tatsächlich eine Erfassung gab). Erfasst der Arbeitgeber nicht, wäre dieses m.E. als Beweisvereitelung zu werten. Das könnte die Aussichten von Überstundenklagen zumindest etwas verbessern. 

Quelle der o.g. Entscheidung: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/